Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schell Werkzeugsysteme GmbH
Stattmannstraße 24 | D-72644 Oberboihingen

Allen Kauf- und Werkverträgen mit gewerblichen Auftraggebern liegen ausschließlich die folgenden Bedingungen zugrunde. Dies gilt auch dann, wenn ihnen die Bedingungen des Auftraggebers ganz oder teilweise widersprechen.

§ 1 Angebote

Die Angebote von SCHELL sind grundsätzlich freibleibend. Sie gelten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, für eine Zeitspanne von 60 Tagen nach binnen drei Tagen nach Absendung vermutetem Zugang.

§ 2 Lieferung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert SCHELL "ab Werk". Lieferzeiten rechnen vom Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbestätigung an, frühestens aber vom Tage ab, an dem die endgültige Ausführung in schriftlicher Form festgestellt worden ist. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% zulässig, mindestens jedoch 1 Stück. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers bzw. des Empfängers, auch wenn die Kosten für den Versand von SCHELL vorgelegt werden. Der Transport wird nur auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers und zu seinen Lasten versichert. Wird nichts Abweichendes schriftlich vereinbart kann SCHELL Versandart und -weg frei wählen. Jede Gefahr geht mit dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, mit dem die Lieferung das Lager verlässt oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Verzögert sich die Lieferung durch einen der genannten Umstände, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Lässt sich absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, setzt SCHELL den Auftraggeber unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis und nennt ihm nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt. SCHELL ist stets bemüht schnell zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht. Wird abweichend hiervon im Einzelfall ein fester Liefertermin vereinbart, hat der Auftraggeber bei Überschreitung SCHELL eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

§ 3 Preise

Preisangaben betreffen EURO. Andere Währungen muss SCHELL schriftlich bestätigen. Alle Preise gelten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Lager ausschließlich Verpackung, Rollgeld, Fracht und sonstiger Spesen. Bei vereinbarter Rechnungsstellung in fremder Währung behält sich SCHELL eine Nachbelastung im Falle von Kursschwankungen in der Zeit zwischen Rechnungsstellung und Zahlungseingang vor. Die Preise beruhen auf den Kostenfaktoren zur Zeit der Abgabe des Angebots. Dem Auftraggeber mitgeteilte oder sonst bekannte Kostenfaktoren bilden eine Geschäftsgrundlage im Sinne des Gesetzes. Das gilt besonders für importierte oder im Ausland gefertigte Waren und/oder für solche Transaktionen, die auf ausländische Währungen basieren und somit Kursschwankungen unterliegen. Ändern sich diese Kostenfaktoren bis zur Lieferung, behält SCHELL sich eine Mehrberechnung vor, die sie beziffert zu begründen hat.

§ 4 Gewährleistung

Nicht in einem beiderseits unterzeichneten Protokoll genannte Mängelrügen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie SCHELL spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich bekannt gegeben werden. Zur Fristwahrung genügt rechtzeitige Absendung. Für Produkte und sonstige Leistungen von SCHELL beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Der Auftraggeber hat zu beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag und dass er rechtzeitig festgestellt und angezeigt wurde. Falls Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Teile ausgewechselt oder ungeeignete Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, hat er im Bestreitensfall zusätzlich zu beweisen, dass keiner dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat. Bei berechtigten Ansprüchen aus Mängelrügen wird SCHELL nach ihrer Wahl die Waren kostenlos reparieren oder ersetzen. Durch kostenlosen Ersatz, Reparatur oder Nacharbeit sind mangels vorbehaltlich anderer Vereinbarung im Einzelfall alle Ansprüche auf mangelfreie Lieferung abgegolten. Nach Fehlschlagen einer ersten Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung ist SCHELL ein nochmaliger Versuch binnen 30 Tagen nach Eingang der Mängelanzeige oder innerhalb einer längeren durch den Auftraggeber gesetzten Frist gestattet. Im Fall leicht fahrlässiger nicht in einem Sachmangel bestehender Pflichtverletzungen von SCHELL sowie bei geringfügigen Mängeln ohne Funktionsbeeinträchtigung sind Rücktritt und Ersatzlieferung ausgeschlossen. Setzt der Auftraggeber eine Frist zur Mangelbeseitigung, die nicht kürzer als 30 Tage sein darf, hat er sich nach fruchtlosem Ablauf binnen zweier weiteren Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin Erfüllung verlangt. Unterbleibt die fristgemäße Erklärung, erlischt sein Erfüllungsanspruch. Bei Rücktritt besteht daneben kein Schadensersatzanspruch wegen eines Sachmangels. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zuzumuten ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf den Unterschied zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, es sei denn, SCHELL hätte den Vertrag arglistig oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von SCHELL entstanden oder ist ein Personenschaden oder er beruht auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht. Bei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann anstelle der Leistung nur dann Schadensersatz verlangt werden, wenn dem Auftraggeber ein 10 % des Leistungspreises übersteigender Schaden entstanden ist. Über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantien sind nur in schriftlicher Form gültig. Das gilt auch für die Zusicherung von Eigenschaften. Setzt der Auftraggeber eine Frist zur Mangelbeseitigung, die nicht kürzer als 30 Tage sein darf, hat er sich nach fruchtlosem Ablauf binnen zweier weiteren Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin Erfüllung verlangt. Unterbleibt die fristgemäße Erklärung, erlischt sein Erfüllungsanspruch. Bei Rücktritt besteht daneben kein Schadensersatzanspruch wegen eines Sachmangels. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zuzumuten ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf den Unterschied zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, es sei denn, SCHELL hätte den Vertrag arglistig oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von SCHELL entstanden oder ist ein Personenschaden oder er beruht auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht. Bei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann anstelle der Leistung nur dann Schadensersatz verlangt werden, wenn dem Auftraggeber ein 10 % des Leistungspreises übersteigender Schaden entstanden ist. Über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantien sind nur in schriftlicher Form gültig. Das gilt auch für die Zusicherung von Eigenschaften.

§ 5 Zahlungen

Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu begleichen. Schecks werden unter Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben. Zahlung mit Wechseln bedarf in jedem Falle der schriftlichen, vorherigen Vereinbarung. Diskontspesen für Wechsel werden ausschließlich vom Bezogenen getragen. Eine Überschreitung von Zahlungsfristen um mehr als 60 Tage berechtigt SCHELL, die Erfüllung anderer Aufträge zu verlangsamen, ganz einzustellen oder zu unterbrechen, gesetzliche Verzugszinsen zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

SCHELL behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit SCHELL rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Bei Zahlungsverzug ist SCHELL nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des Auftraggebers die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder der sonstigen gewerblichen Nutzung von SCHELL gehörenden Waren werden ihr schon jetzt zur Sicherung abgetreten. Sie nimmt die Abtretung hiermit an.

§ 7 Schlussbestimmungen

Vorstehende und nachfolgende Bedingungen sind die einzigen, jetzt gültigen Geschäftsbedingungen von SCHELL, alle früheren Bedingungen werden mit ihrer Herausgabe ungültig. Aufträge, Nebenabreden und nachträgliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch SCHELL, um für sie verbindlich zu sein. Jede Änderung dieser Bedingungen bedarf der Schriftform.Erfüllungsort für alle Zahlungen und Lieferungen, auch soweit es sich um fob-, cif- und Franko-Sendungen handelt, ist 73240 Wendlingen am Neckar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Alle Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen SCHELL und ihrem jeweiligen Auftraggeber unterstehen ausschließlich deutschem Recht, es sei denn, nach dem Recht des Heimatstaates des jeweiligen Auftraggebers sei die Vereinbarung der Anwendung für ihn fremden Rechts unzulässig. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

Als Gerichtsstand gilt 72622 Nürtingen als vereinbart, soweit nicht im Einzelfall eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig ist. Stand: 1. Januar 2017